Transportschaden: Wie Sie damit umgehen und wer dafür haftet
Wenn Lieferungen auf dem Weg zu den Empfängern kaputt gehen, ist das für alle Beteiligten unangenehm. Kunden müssen länger auf die Bestellung warten, der Online-Handel muss die Retouren bearbeiten. Keine Seltenheit - auch bei ordnungsgemäß verpackten Waren, kann es immer zu Transportschäden kommen. Bleibt zu klären: Wer haftet für die Schäden? Und wie sieht das weitere Prozedere aus? Wir klären auf!
Unter einem Transportschaden verstehen wir jede Beschädigung von Ware und auch deren Verpackung auf dem Weg zu den Empfängern. Dabei reicht es bereits aus, wenn ein Paket während der Lieferung einreißt oder gedrückt wird. Bei Lebensmittellieferungen kann auch das Auftauen von Inhalten als Transportschaden gewertet werden. Eine verspätete oder falsch zugestellte Lieferung gilt allerdings nicht als Transportschaden.
Experten unterscheiden zudem zwischen zwei Arten von Transportschäden: Den offensichtlichen und versteckten Schäden. Offensichtliche Transportschäden sind bei der Lieferung direkt als solche erkennbar. Das können Risse und Stauchungen der Verpackung sein oder herausstehende Teile der Ware. Außerdem fallen beschädigte Paletten in diese Kategorie. Bei den versteckten Transportschäden ist die Verpackung intakt, der Inhalt allerdings beschädigt. Ein versteckter Transportschaden ist erst nach dem Öffnen der Verpackung erkennbar.
Um zu klären, welche Partei für die beschädigte Ware beziehungsweise den Sachmangel haftet, stellt sich die Frage, wer Transport- oder Versandrisiko trägt. Dabei handelt es sich um das finanzielle Risiko für den entstandenen Schaden. Irgendeine Partei muss für den Transportschaden einstehen – in der Regel ist das über einen Vertrag geregelt. Sollte dies nicht der Fall sein, gibt das Gesetz Aufschluss. Wichtig ist, wer genau den Kaufvertrag miteinander geschlossen hat. Liefert zum Beispiel ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen gelten teilweise andere Regeln, als wenn die Lieferung an eine Privatperson geht. Eine kurze Übersicht:
Die Haftung für Transportschäden im B2B-Bereich ist im Paragrafen 447 des BGB geregelt. Das Transportrisiko trägt demnach der Kunde, sobald der Verkäufer die Lieferung dem Versanddienstleister übergibt. Der Verkäufer hat allerdings die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Ware ohne Mängel in den Transport geht. Entsprechend kann ein gewerblicher Käufer keine Ersatzansprüche stellen, sofern es unterwegs zu Transportschäden kommt.
Voraussetzung dafür ist allerdings die sachgemäße Bereitstellung beim Versanddienstleister oder Spediteur. Dazu gehört auch eine sichere Verpackung. Ausgenommen von dieser Regel ist der sogenannte Verbrauchsgüterkauf: Wenn Bestellungen über einen Online-Shop eingehen, gilt ein anderer Fall.
Außerdem ist der Käufer dazu verpflichtet, die erhaltene Ware direkt zu prüfen. Sollten Transportschäden entdeckt werden, sind diese dem Absender unverzüglich zu melden. Die Schäden müssen zudem dokumentiert werden, da eine Beweislast auf der Käuferseite liegt. Fotos oder die Verpackung als solche können beweisen, dass die Bestellung unzureichend verpackt war.
Bei einer Sendung an Privatpersonen liegt die Haftung für Transportschäden immer beim Händler, also dem Unternehmen. Das Versandrisiko tragen die Empfänger erst nach dem Erhalt der Ware. Experten sprechen dabei vom Verbrauchsgüterkauf, der in Paragraf 474 des BGB festgeschrieben ist. Bestellt eine Privatperson etwas bei einem Unternehmen, ist dieses dafür verantwortlich, wenn auf dem Versandweg – egal ob erste Lieferung oder Retoure - etwas beschädigt wird.
Bei einem vorliegenden Transportschaden haben Kunden in der Regel zwei Optionen: Sie können sich auf das Widerrufsrecht berufen, das meistens bis zu 14 Tage nach dem Eingang gilt. Oder sie können darauf bestehen, dass das Unternehmen den Mangel behebt – entweder durch eine erneute Lieferung oder eine Reparatur. Geht das Paket vollständig verloren, schuldet der Händler dem Käufer die Ware und muss auch hier aktiv werden. Dabei reicht es nicht aus, die Kunden an den Versanddienstleister zu verweisen.
Händler wählen in der Regel einen zuverlässigen Versanddienstleister für ihre Waren aus. Trotzdem sind Transportschäden keine Seltenheit und müssen für alle Beteiligten zufriedenstellend abgearbeitet werden. Händler sind ihren Kunden verpflichtet, die beschädigte Ware auszutauschen, noch bevor geklärt ist, ob vielleicht doch das Versandunternehmen haften muss.
Dieses muss haften, wenn es den Schaden auf dem Weg zum Kunden verantwortet hat. Laut Paragraf 425ff des Handelsgesetzbuches kann der Händler in dem Fall Schadensersatz vom Versanddienstleister fordern. Über die Höhe entscheiden Faktoren wie Transportversicherung und Warenwert.
Voraussetzung für eine solche Schadensersatzforderung ist eine sachgemäße Verpackung der Ware. Den Vorgang und die Übergabe an den Versanddienstleister sollten Online-Händler daher dokumentieren. Eine Ausnahme besteht darin, wenn beispielsweise ein Fahrzeug des Dienstleisters in einen Unfall verwickelt ist und dadurch Schäden entstehen.
Transportversicherungen sind für den Worst Case eine gute Lösung für alle Beteiligten. Diese greifen aber nur, wenn der Händler die Ware auch ordnungsgemäß verpackt. Eine ordentliche Verpackung ist der Hauptfaktor dafür, dass Versanddienstleister Waren sicher transportieren können und Händler bei auftretenden Transportschäden Schadensersatz einfordern können.
Für eine sachgemäße Verpackung ist die Wahl der Kartonage besonders wichtig. Können die verpackten Waren nicht verrutschen, ist das Schadensrisiko geringer. Hochwertiges Klebeband sorgt dafür, dass der Karton während des Transports geschlossen bleibt. Polstermaterial und Füllmaterial bieten zusätzlichen Schutz im Inneren. Entstehen trotzdem Schäden liegt die Schuld dafür beim Transportunternehmen.
Versenden Sie größere Waren – zum Beispiel auf Palette – sind Sie als Händler ebenfalls in der Pflicht die Ladung fachgerecht zu sichern. Dazu muss die Palette ausreichend groß und stabil sein und das Packgut muss verschlossen und gepolstert sein. Eine Umreifung mit Umreifungsband oder Stretchfolie sorgt für weitere Stabilität. Auf diese Weise kann die Ladung nicht verrutschen, hat einen sicheren Stand und ist vor Beschädigung oder Manipulation durch Dritte geschützt. Auch ein Hinweis auf zerbrechliche Ware mittels Etiketten kann gegen Transportschäden helfen.
Zusätzlich können Transportindikatoren eingesetzt werden, um den sachgemäßen Umgang mit der Ware während des Transports zu überwachen. Je nach Ausführung zeigen sie an, ob Versandstücke während des Transports ungewöhnlichen Belastungen oder ungünstigen Bedingungen ausgesetzt waren. So lassen sich kritische Ereignisse entlang der Transportkette sichtbar machen.
Transportindikatoren wirken nicht nur präventiv, da sie Versanddienstleister zu einem sorgfältigeren Umgang anhalten, sondern erleichtern im Schadensfall auch die Ursachenklärung und Beweisführung. In Kombination mit einer ordnungsgemäßen Verpackung tragen sie dazu bei, Transportschäden zu reduzieren und berechtigte Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transportunternehmen durchzusetzen.
Bei einigen Versanddienstleistern wie DHL oder Hermes können Sie eine von vielen unterschiedlichen Transportversicherungen abschließen. Bei den beiden eben genannten Dienstleistern sind Pakete mit einem Wert von 500 Euro standardmäßig versichert. Kleinere Sendungen wie Briefe oder Päckchen hingegen gar nicht. Optional lässt sich für jede Sendung eine zusätzliche Transportversicherung abschließen – die Versicherungssumme kann von 2500 bis zu 25000 Euro reichen.
Versenden Sie häufiger größere Mengen an Paketen, bieten die Versandunternehmen spezielle Versicherungen an, die das gesamte Versandvolumen Ihres Unternehmens beinhalten. Dann benötigen Sie keine einzelnen Transportversicherungen.
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